KI und Urheberrecht ist zur wohl wichtigsten Rechtsfrage der generativen KI geworden. Musikverlage, Filmstudios, Zeitungshäuser, Bildagenturen und Autoren werfen den großen KI-Anbietern vor, ihre Werke ohne Zustimmung zum Training genutzt zu haben – und sie klagen. Für Agenturen und kleinere Unternehmen hat das eine sehr konkrete Folge: Immer mehr Kunden wollen partout nicht, dass ihre Inhalte und Daten durch KI verarbeitet werden.
Wenn ein markenstarker Kunde oder ein großes Medienhaus KI-Verarbeitung ablehnt, reicht ein gutes Gewissen nicht – Sie müssen es organisatorisch sicherstellen und im Zweifel belegen können. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage kurz ein und zeigt dann, worauf es für Sie wirklich ankommt: wie Sie die KI-Nutzung intern sauber abgrenzen, damit Sie KI-averse Kunden verlässlich bedienen und KI zugleich dort voll nutzen, wo sie erlaubt ist.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung, keine Rechtsberatung. Viele Verfahren sind nicht rechtskräftig abgeschlossen. Stand der Verfahren: Juli 2026.
Deutschland und die EU: erste Grundsatzurteile
Der wichtigste deutsche Fall ist GEMA gegen OpenAI. Am 11. November 2025 stellte das Landgericht München I fest, dass OpenAI mit dem Training und Betrieb von ChatGPT geltendes Urheberrecht verletzt.1 Konkret ging es um neun bekannte deutsche Songtexte – darunter „Atemlos" und „Über den Wolken". Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Texte im Modell gespeichert und in den Ausgaben wiedergegeben werden, und verneinte einen Schutz durch die Text-and-Data-Mining-Schranke. Es ist das erste Grundsatzurteil dieser Art in Europa. OpenAI hat im Dezember 2025 Berufung eingelegt; das Verfahren liegt nun beim OLG München und ist offen.1
Parallel führt die GEMA ein zweites Verfahren gegen den Audio-KI-Anbieter Suno – das erste Verfahren zu Musik-KI in Europa.2 Ein Urteil steht noch aus; der Verkündungstermin ist auf den 31. Juli 2026 terminiert.2
Dass die Gerichte nicht automatisch zugunsten der Rechteinhaber entscheiden, zeigt der Fall Kneschke gegen LAION. Hier bestätigte das OLG Hamburg im Dezember 2025, dass das Herunterladen und Auswerten von Bildern für einen KI-Trainingsdatensatz von der Text-and-Data-Mining-Schranke gedeckt sein kann – ein Widerspruch (Opt-out) muss dafür maschinenlesbar sein, ein Vorbehalt in natürlicher Sprache genügt nicht.3 Der Fotograf hat Revision zum BGH eingelegt. Auch dieses Verfahren ist offen.
Den regulatorischen Rahmen setzt der EU AI Act: Anbieter von Allzweck-KI-Modellen (GPAI) müssen seit dem 2. August 2025 eine öffentliche Zusammenfassung ihrer Trainingsinhalte offenlegen.4 Transparenz über Trainingsdaten wird damit zur gesetzlichen Pflicht – unabhängig vom Ausgang einzelner Klagen.
Die USA: viel Bewegung, gemischte Signale
In den USA ist das Bild uneinheitlicher. Zwei Urteile stuften das reine Training als „Fair Use" ein – erlaubten es also grundsätzlich. Im Fall Kadrey gegen Meta entschied das Gericht im Juni 2025 zugunsten von Meta, betonte aber ausdrücklich, das Urteil bedeute nicht, dass KI-Training generell rechtmäßig sei; die klagenden Autoren hätten schlicht die falschen Argumente vorgebracht.5
Wie zweischneidig „Fair Use" ist, zeigt der Fall Bartz gegen Anthropic. Zwar wurde auch hier das Training selbst als Fair Use gewertet – die Beschaffung der Bücher über illegale „Schattenbibliotheken" jedoch nicht. Anthropic willigte in einen Vergleich über rund 1,5 Milliarden US-Dollar ein, den größten Urheberrechtsvergleich der US-Geschichte.6 Das Signal: Selbst wo Training erlaubt sein mag, bleibt die Herkunft der Daten ein erhebliches Risiko.
Im Musikbereich sind mehrere Verfahren teils beigelegt, teils offen. Universal Music und Warner Music haben sich mit KI-Anbietern verglichen und Lizenzpartnerschaften geschlossen; Sony Music klagt weiter gegen Suno und Udio.7 Zusätzlich klagen die großen Musikverlage (u. a. Universal, Concord, ABKCO) gegen Anthropic wegen der Nutzung von Songtexten – dieses Verfahren läuft.8
Auch Getty Images gegen Stability AI zeigt, dass Rechteinhaber nicht durchweg gewinnen: Vor dem High Court in London gab Getty seine zentralen Urheberrechtsansprüche im Laufe des Verfahrens auf; das Gericht sah nur eine begrenzte Markenverletzung als gegeben an.9 Ein Parallelverfahren in den USA läuft. Und die New York Times streitet zusammen mit weiteren Verlagen weiter gegen OpenAI und Microsoft; das Verfahren steckt in der Beweisphase, ein Urteil steht aus.10 Auch Hollywood ist beteiligt: Disney, Universal und DreamWorks klagen gegen den Bildgenerator Midjourney, der sich seinerseits auf Fair Use beruft.11
Das Muster hinter den Fällen
So unterschiedlich die Urteile ausfallen, drei Fragen ziehen sich durch fast alle Verfahren:
Training versus Beschaffung. Mehrere Gerichte behandeln das Training eines Modells anders als die Frage, woher die Daten stammen. Legal beschaffte Daten werden milder beurteilt als raubkopierte – der Anthropic-Vergleich macht das teuer greifbar.6
Ausgabe und Memorisierung. Wenn ein Modell geschützte Inhalte nahezu wörtlich wiedergibt, wiegt das schwerer als ein reiner Trainingsvorgang. Genau darauf stützte sich das Münchner GEMA-Urteil.1
Opt-out und Transparenz. In der EU können Rechteinhaber der Datennutzung widersprechen – aber nur maschinenlesbar.3 Und der AI Act verpflichtet Anbieter zur Offenlegung ihrer Trainingsquellen.4
Das Gesamtbild: Die Rechtslage ist im Fluss, die Ergebnisse fallen je nach Land und Fallkonstellation unterschiedlich aus – mal setzen sich Rechteinhaber durch, mal die Anbieter. Rechtssicherheit im Sinne einer abschließenden Klärung gibt es noch nicht.
Der Kern: KI-Nutzung intern abgrenzen
Für Agenturen und kleinere Unternehmen ist die eigentliche Herausforderung nicht der Ausgang einzelner Prozesse, sondern der Umgang mit Kunden, die KI-Verarbeitung ihrer Inhalte grundsätzlich ablehnen. Das sind oft die anspruchsvollsten und wertvollsten Kunden: markenstarke Firmen und Medienhäuser, die ihr geistiges Eigentum konsequent schützen. Disney, das gegen KI-Bildgeneratoren vorgeht,11 oder die New York Times, die gegen OpenAI klagt,10 stehen exemplarisch für eine Haltung, die sich fortsetzt: „Unsere Inhalte gehen unter keinen Umständen in ein KI-System."
Wer solche Kunden bedient, braucht mehr als guten Willen. Er braucht eine klare interne Grenze – damit die Inhalte des einen Kunden nie ein KI-Tool berühren, während man für einen anderen Kunden KI voll nutzt. Diese Abgrenzung gelingt über sechs Bausteine:
- Kunden nach KI-Erlaubnis klassifizieren. Führen Sie ein einfaches Register: Welcher Kunde erlaubt KI, welcher nur eingeschränkt, welcher gar nicht? Diese Einstufung ist die Grundlage für alles Weitere.
- Inhalte technisch trennen. Für „KI-verbotene" Kunden gehören Assets, Texte und Daten nicht in KI-gestützte Tools – auch nicht „nur zum Ausprobieren". Getrennte Workflows, Ordner und Zugänge verhindern das Vermischen.
- Assets kennzeichnen. Markieren Sie Kundenmaterial so, dass jeder im Team sofort erkennt, ob KI-Nutzung erlaubt ist. Was nicht eindeutig freigegeben ist, bleibt draußen.
- Nutzung dokumentieren. Halten Sie fest, welche Tools bei welchem Kunden zum Einsatz kamen. Nur so können Sie im Zweifel belegen, dass keine KI verwendet wurde – ein Nachweis, den anspruchsvolle Kunden zunehmend verlangen.
- Vertraglich klarstellen. Klären Sie vor Projektstart schriftlich, welche KI-Nutzung ein Kunde erlaubt, und verankern Sie es im Vertrag. Schulen Sie das Team auf diese Grenzen.
- Wo KI erlaubt ist, sauber arbeiten. Für Kunden, die KI zulassen, bevorzugen Sie Werkzeuge mit belastbarer Datenherkunft (etwa als „commercially safe" positionierte Modelle), prüfen Sie IP-Freistellungszusagen der Anbieter und kontrollieren Sie Ausgaben auf zu große Nähe zu geschützten Werken.
Diese Abgrenzung ist kein Bremsklotz. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Sie KI-averse Kunden halten und trotzdem von KI profitieren – statt sich zwischen beidem entscheiden zu müssen.
Fazit
Die Rechtslage rund um KI und Urheberrecht bleibt vorerst unsicher – mal gewinnen Rechteinhaber, mal die Anbieter. Für Agenturen und Unternehmen ist die entscheidende Frage aber nicht, wer am Ende recht bekommt, sondern ob sie KI so einsetzen können, dass auch Kunden an Bord bleiben, die KI-Verarbeitung ablehnen. Der Schlüssel ist die interne Abgrenzung: Kunden nach KI-Erlaubnis klassifizieren, ihre Inhalte technisch trennen, die Nutzung dokumentieren. Wer diese Linie sauber zieht, nutzt KI dort voll, wo sie erlaubt ist – und hält sie dort zuverlässig fern, wo ein Kunde es verlangt.
Wenn Sie diese Grenze für Ihr Unternehmen ziehen möchten, sprechen Sie mit uns – ein strukturierter Blick auf Ihre Ausgangslage, ohne Vertrieb und ohne Folien.
Quellen & Verweise
- LG München I (Az. 42 O 14139/24), Urteil v. 11.11.2025, GEMA ./. OpenAI; Berufung beim OLG München: Pressemitteilung des Gerichts, justiz.bayern.de · gema.de
- LG München I (Az. 42 O 763/25), GEMA ./. Suno, Verkündungstermin 31.07.2026: Gerichts-Pressemitteilung, justiz.bayern.de · gema.de
- OLG Hamburg (Az. 5 U 104/24), Kneschke ./. LAION, Berufungsurteil Dez. 2025 (Revision zum BGH eingelegt): ki-kanzlei.de
- Europäische Kommission: GPAI-Transparenzpflichten seit 02.08.2025, Template zur Offenlegung der Trainingsdaten: digital-strategy.ec.europa.eu
- Kadrey ./. Meta, N.D. California, Urteil v. 25.06.2025 (Training als Fair Use, eng begründet): Analyse Goodwin, goodwinlaw.com
- Bartz ./. Anthropic, Vergleich über ~1,5 Mrd. USD (2025): Authors Guild, authorsguild.org
- Musiklabels (UMG, Sony, Warner) ./. Suno & Udio – Vergleiche und laufende Verfahren, Übersicht: musicbusinessworldwide.com
- Concord Music Group u. a. ./. Anthropic (Songtexte), laufendes Verfahren: musicbusinessworldwide.com
- Getty Images ./. Stability AI, High Court of England & Wales, Urteil v. 04.11.2025 (überwiegend zugunsten Stability, begrenzte Markenverletzung): Analyse Bird & Bird, twobirds.com
- The New York Times u. a. ./. OpenAI/Microsoft, S.D.N.Y., laufendes Verfahren: techcrunch.com
- Disney, Universal und DreamWorks ./. Midjourney (Klage Juni 2025, C.D. California; Midjourney beruft sich auf Fair Use), berichtet von NPR: npr.org